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Gewalt in der Erziehung

"Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." So ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1631 festgelegt.

"Gewalt gegen Kinder ist verboten!“ – Diesen Satz haben Sie so oder so ähnlich sicherlich schon einmal gehört oder gelesen. Und sicherlich würden die allermeisten von Ihnen dieser Aussage auch zustimmen. Doch was genau ist damit gemeint? Was sind unzulässige erzieherischen Maßnahmen? Wo beginnt die Kindeswohlgefährdung und was passiert, wenn das Jugendamt diesbezüglich tätig wird? Was können Sie als Eltern tun, wenn sie ihrem Kind gegenüber gewalttätig geworden sind? Diese Fragen sollen im folgenden Artikel beantwortet werden.

Was bedeutet eigentlich Gewalt in der Erziehung?

Grundsätzlich unterscheidet man unterschiedliche Formen von Gewalt in der Erziehung:

  • körperliche und seelische Vernachlässigung

  • körperliche und seelische Misshandlung

  • sexuellen Missbrauch

Dies sind extremen Erscheinungsformen der Gewaltanwendung, bei denen das Kind auf besonderen Schutz, Kind und Eltern auf professionelle Hilfe und Begleitung angewiesen sind.

Zu Vernachlässigung zählt man, wenn das Kind nicht passend in seinen Grundbedürfnissen versorgt ist. Dabei sind physiologische und soziale Bedürfnisse zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass Kinder ausreichend mit Kleidung, Nahrungsmitteln und einem Dach über dem Kopf versorgt sein müssen. Es bedeutet aber auch, dass Kinder von ihren Eltern in Bezug auf ihre Entwicklung und Bildung gefördert werden müssen und Eltern sich ihren Kindern emotional zuwenden und mit ihnen interagieren.

Die körperliche Misshandlung beginnt im Kleinsten schon mit dem "Klaps" auf den Po oder einer Ohrfeige. Zu seelischer Misshandlung zählen z.B. das Einsperren des Kindes oder sehr lautes Anschreien des Kindes.

Unter sexuellem Missbrauch versteht man jegliche sexuelle Handlungen vor, an und mit Kindern. (siehe auch Artikel: sexualisierte Gewalt gegen Kinder)

Grundsätzlich stellt Gewalt in der Erziehung immer einen Machtmissbrauch des Erwachsenen gegenüber des schutzbedürftigen, minderjährigen Kindes dar.

Wie wirkt sich Gewalt auf Kinder aus und wann beginnt die Kindeswohlgefährdung?

Die unterschiedlichen Formen der Gewalt können sehr unterschiedliche Auswirkungen auf Kinder zeigen. Zu den körperlichen Schmerzen kommen seelische Verletzungen, Angst und Vertrauensverlust. Von Entwicklungsverzögerungen, Bindungsstörungen, körperlichen Verletzungen bis psychischen Erkrankungen und Traumatisierungen ist alles möglich. Grundsätzlich spielen dabei die Form der Gewalt, die Häufigkeit und die Reaktion von Ihnen als Eltern eine große Rolle. Kinder lernen am Vorbild ihrer Eltern. So zeigen Kinder, die mit körperlicher Gewalt aufwachsen, deutlich häufiger selbst aggressives Verhalten. Zeigt ein Kind bereits Auswirkungen durch die erlebte Gewalt, ist dies ein Merkmal einer Kindeswohlgefährdung.

Was ist die rechtliche Definition einer Kindeswohlgefährdung?

Grundsätzlich ist „Kindeswohlgefährdung“ ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das bedeutet, dass rechtlich nicht klar festgelegt ist, wann es sich um eine Kindeswohlgefährdung handelt und wann nicht. Im §1666 BGB Absatz 1 ist festgehalten, dass es drei Aspekte des Kindeswohls gibt: körperlich, geistig und seelisch. Außerdem spielt zur rechtlichen Bestimmung einer Kindeswohlgefährdung eine große Rolle, ob Sie als Kindeseltern gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Der Gesetzgeber sieht überdies vor, dass einer Kindeswohlgefährdung immer mit der kleinstmöglichen Maßnahme begegnet werden soll, um das Kindeswohl sicherzustellen. Das bedeutet konkret, dass das Jugendamt auch bei Gewalt in der Erziehung nicht sofort das Kind aus der Familie heraus nimmt, solange die Kindeseltern gewillt sind, an Ihrer Erziehung etwas zu verändern und das Kind nicht akut bedroht ist.

Die einzige Ausnahme: das Jugendamt ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein Kind In Obhut zu nehmen, wenn es darum bittet. Dies bedeutet, dass Kinder in Obhut genommen werden, wenn sie äußern, dass sie nicht mehr nach Hause zu den Eltern möchten. Dies ist im § 42 des SGB VIII (Sozialgesetzbuch) festgelegt.

Was passiert, wenn das Jugendamt wegen Gewalt tätig wird?

Es gibt zwei Wege, warum das Jugendamt wegen Gewalt in der Erziehung tätig werden könnte: Zum einen kann es sein, dass Dritte dem Jugendamt eine Mitteilung (Meldung) wegen Kindeswohlgefährdungsmeldung beim Jugendamt machen, weil sie beobachtet oder die Vermutung haben, dass ein Kind Gewalt erfährt. Zum anderen können Sie als Eltern oder Ihre Kinder sich selbst beim Jugendamt melden, wenn es Gewalt in der Familie gibt. In jedem Fall werden persönliche Gespräche mit Ihnen und Ihren Kindern geführt und die verschiedenen Sichtweisen angehört. Solange Sie als Eltern kooperativ sind, wird versucht mit allen Beteiligten gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten und die Familie zu unterstützen.

Wenn die betroffenen Erziehungsberechtigten nicht mit dem Jugendamt zusammen arbeiten wollen und aber eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde, müssen weitere Schritte eingeleitet werden. Dies kann ein Antrag an das Familiengericht sein oder bei akuter Gefahr eine Inobhutnahme.

Was können Eltern im Landkreis Fürstenfeldbruck tun?

Im Jugendamt Fürstenfeldbruck gibt es den Dienst Beratung, Vermittlung, Intervention (BVI), an den Sie sich von Montag bis Freitag von 8:00 -18:00 Uhr (bzw. 16:00 Uhr am Freitag) jederzeit telefonisch, persönlich oder per E-Mail wenden können.

Es ist ratsam, sich schon bei ersten Erziehungsschwierigkeiten zu melden und in Überforderungssituationen Hilfe zu suchen, so dass es erst gar nicht zu einer Gewalteinwirkung kommt. Aber auch wenn es passiert ist, wenn es zu Gewalt gegenüber dem Kind gekommen ist, ist es gut, wenn Sie als Eltern sich selbst beim Jugendamt melden und um Hilfe bitten. So zeigen Sie den Fachkräften, dass Sie bereit sind, ihr Erziehungsverhalten zu ändern und die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

Wenn Kinder Gewalt erleben, kommt es auch immer wieder vor, dass der Leidensdruck der Kinder so hoch wird, dass sie sich Bezugspersonen anvertrauen und selbst um Inobhutnahme bitten. Deshalb ist es immer gut, wenn Eltern diesen Schritt vor ihren Kindern gehen und sich selbst Hilfe suchen.

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