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Das Jugendschutzgesetz

Ihr Kind ist im Jugendalter und will immer mehr auf eigenen Beinen stehen und sein eigener Boss sein. Grenzen werden ausgetestet oder gemeinsam neu verhandelt.

Immer wieder kommt es in der Familie zu Diskussionen wenn Ihre jugendlichen Kinder mit ihren Freunden losziehen möchten.

Um unnötigen Streit zu vermeiden finden Sie hier die wichtigsten Bestimmungen aus dem Jugendschutzgesetz.

Wichtig: Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit, für den Schutz im privaten Bereich haben die Eltern Sorge zu tragen. Das Jugendschutzgesetz kann jedoch auch hier eine sinnvolle Richtlinie sein.

Das Jugendschutzgesetz regelt unter anderem den Verkauf und den Konsum von Tabak und Alkohol, den Aufenthalt in Diskos, Gaststätten oder Kinos und beschränkt den Zugang zu Filmen, Video- und Computerspielen in der Öffentlichkkeit.

Hier lesen Sie was erlaubt ist und was nicht.

Für Jugendliche unter 16 Jahren gilt:

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind. 

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z.B. Kino) nur bis 22.00 Uhr aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufen freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Mehr zur Erziehungsbeauftragung finden Sie in einem gesonderten Artikel.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen, 

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks

  • wenn sie sich auf Reisen befinden

  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen

Bei Tanzveranstaltungen (z.B. in Diskotheken) dürfen Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein, außer 

  • bis 24.00 Uhr, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (z.B. Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z.B. auf DVD oder CD) dürfen Jugendlichen dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab 6 Jahren" oder "Freigegeben ab 12 Jahren" tragen. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z.B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden. 

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen Jugendliche unter 16 Jahren zeitlich unbeschränkt Gaststätten und Tanzveranstaltungen (z.B. in Diskotheken) besuchen. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen müssen Jugendliche dieser Altersstufe begleitet werden, wenn die Vorführung erst nach 22.00 Uhr beendet ist.

Für Jugendliche über 16 Jahren gilt:

Die Abgabe von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten / E-Shishas) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen. Dies gilt auch für nikotinfreie E-Zigaretten/E-Shishas.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind. 

Die Abgabe alkoholischer Getränke wie Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit erlaubt. 

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. Kino) bis 24.00 Uhr aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein. 
In Gaststätten dürfen sie sich zwischen 24.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens nicht aufhalten, außer wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen. 

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) ist der Aufenthalt bis 24.00 Uhr erlaubt. 

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Jugendlichen ab 16 Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese für ihre Altersstufe freigegeben sind (Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab 6 Jahren", "Freigegeben ab 12 Jahren" oder "Freigegeben ab 16 Jahren"). Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

Weitere Informationen zum Jugendschutz finden Sie unter

https://www.jugendschutz-aktiv.de

Quellenangabe: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und JugendReferat Öffentlichkeitsarbeit.Jugendschutz-verständlich erklärt. 2019.

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