App Logo

Ferien- und Freizeitjobs im Jugendalter

Nicht selten wollen sich Jugendliche ab einem bestimmten Alter etwas dazu verdienen.

Zeitungen austragen am Wochenende oder ein Ferienjob?

Was ist erlaubt und was nicht?

In diesem Artikel finden Sie einen kurzen Überblick.

Alle Regelungen finden Sie im Kinder- und Jugendarbeitsschutzgesetz.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Kind ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Die Vollzeitschulpflicht beträgt in Bayern 9 Jahre.

Ferienjobs

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen während der Schulferien für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Ferienarbeit kann z.B. dazu genutzt werden eine Schnupperlehre zu absolvieren.

Künstlerische Tätigkeiten

Mit Ausnahmegenehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes bei der Regierung können Kinder unter bestimmten Voraussetzungen bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen gestaltend mitwirken.

Das Kind braucht für diese künstlerische Tätigkeit in der Regel eine Stellungnahme der Schule, des Kinderarztes sowie des Jugendamts.

Das Formblatt für diese Stellungnahmen finden Sie hier.

Freizeitjobs

Kinder über 13 Jahre dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten mit leichten und geeigneten Tätigkeiten bis zu 2 Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu 3 Stunden – täglich zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden (Freizeitjobs). Die Tätigkeit darf sich weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung der Kinder, noch auf das Fortkommen in der Schule nachteilig auswirken. Zulässig sind Tätigkeiten in privaten Haushalten wie z. B. Nachhilfeunterricht, Botengänge, Kinderbetreuung, Einkaufstätigkeiten, bestimmte Tätigkeiten beim Sport, in der Freizeit, in der Landwirtschaft und bei nicht gewerblichen Aktionen sowie das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbematerial. Nicht zulässig sind Arbeiten im produzierenden Gewerbe, im Handel und im sonstigen Dienstleistungsgewerbe.

Für Jugendliche in Ausbildung, sowie wie für bestimmte Berufe und Tätigkeiten gibt es verschiedene Ausnahmen und gesonderte Regelungen.

Prinzipiell dürfen Jugendliche 8 Stunden täglich und in der Woche maximal 40 Stunden arbeiten.

Hinweis: Wenn Ihr Kind gemäß seines Alters "Jugendlicher" ist, aber noch zur Schule geht (Schulpflicht!), dann gelten auch für Ihr jugendliches Kind grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen wie für ein Kind – allerdings mit der Ausnahme, dass Ihr Kind dann pro Jahr vier Wochen in den Schulferien arbeiten darf. Hier wird eine Einverständniserklärung eines Erziehungs­berechtigten benötigt.

Für Jugendliche gilt, dass sie nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden dürfen. Eine Ausnahme, wenn Ihr Kind bereits 16 ist: Es darf im Gaststätten­gewerbe (z.B. als Bedienung) bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten.

Samstags und sonntags gilt generell ein Arbeitsverbot. Ausnahmen sind aber an Samstagen möglich z.B. in Krankenhäusern, in "offenen Verkaufsstellen" (Bäckerei, Supermarkt, Kiosk etc.), im Gaststätten­gewerbe, beim Sport und in Reparatur­werkstätten. An Sonntagen ist per Gesetz eigentlich nur die Arbeit im Gaststätten­gewerbe und in Krankenhäusern als Ausnahme zu nennen.

Quellenangabe: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.Klare Sache. Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitschutzverordnung.2019.

Ihre Browserversion ist veraltet.

Diese Web-App ist mit veralteten Browsern wie dem Internet Explorer 11 nicht kompatibel. Bitte nutzen Sie um schnell & sicher zu surfen einen modernen Browser wie Firefox, Google Chrome, oder Microsoft Edge.