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Unterhaltsansprüche - Informationen des Jugendamtes

Leben Eltern minderjähriger Kinder getrennt voneinander, hat das Kind in der Regel Unterhaltsansprüche gegen den nicht betreuenden Elternteil.

Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe und Geltendmachung der Unterhaltsansprüche kann die Beistandschaft im Jugendamt kostenlos behilflich sein. Siehe https://familienleben-ffb.de/artikel/rechtliches-finanzielles-55/beistandschaft-informationen-des-jugendamtes

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen des nicht betreuenden Elternteils.

Bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit wird hierfür das Einkommen aus 12 aufeinanderfolgenden Monaten herangezogen, bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das Einkommen der letzten drei Jahre.

Der unterhaltspflichtige Elternteil ist gesetzlich zur Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet.

Steht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen fest, kann anhand der Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltshöhe je nach Einkommensgruppe ermittelt werden.

Die regelmäßig unterste Grenze der Inanspruchnahme ist hierbei der Mindestunterhalt nach Mindestunterhaltsverordnung entsprechend 100% des Mindestunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle. https://www.gesetze-im-internet.de/minuhv/BJNR218800015.html

Eltern minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder in Schulausbildung, haben diesen sicher zu stellen.

Die Düsseldorfer Tabelle basiert auf der Mindestunterhaltsverordnung und ist auf zwei Unterhaltsverpflichtungen zugeschnitten, also z.B. Unterhalt für zwei Kinder oder ein Kind und Unterhalt für die Mutter bei Kindern unter 3 Jahren oder den Ehepartner bei Getrennt Lebenden Eheleuten.

Schuldet ein zum Unterhalt Verpflichteter mehreren Personen Unterhalt (bspw. drei Kinder) oder weniger Personen, als die Grundlage für die Düsseldorfer Tabelle vorsieht, z.B. Unterhalt für ein Kind, wird die Unterhaltshöhe durch Verschiebung um eine oder mehrere Einkommensgruppen angepasst.

Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig den Lebenshaltungskosten angepasst und ist zu finden unter:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/

Da jedem Elternteil die Hälfte des Kindergelds zusteht, wird der hälftige Kindergeldbetrag vom Unterhaltsbetrag abgezogen. Die hieraus entstehenden Zahlbeträge für den Unterhalt sind ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle, auf den hinteren Seiten zu finden.

Weitere für den Raum Süddeutschland anzuwendende Leitlinien zum Unterhalt sind die Süddeutschen Leitlinien. Darüber hinaus ist das Unterhaltsrecht von umfangreicher Rechtsprechung geprägt.

Neben dem Anspruch auf Auskunft zur Ermittlung der angemessenen Unterhaltshöhe und dem Anspruch auf Leistung des Unterhalts, hat Ihr Kind auch einen Anspruch auf Titulierung des Unterhaltsanspruchs, um diesen bei Bedarf effektiv durchsetzen zu können.

Die Titulierung kann außergerichtlich durch Beurkundung bei einem Jugendamt oder einem Notar erfolgen, oder gerichtlich in einem Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts.

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